Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kanalgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 8230-9

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8

Fäkalienabfuhrgebühren

  1. Absatz eins,Die vom Gemeinderat festzusetzenden Gebühren für die Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr (Fäkalienabfuhrgebühren) dürfen in ihrer Gesamtheit den jährlich zur Deckung des unmittelbaren Aufwandes für die Fäkalienabfuhr notwendigen Betrag einschließlich eines allfälligen Betrages für die Amortisation und Verzinsung für ein für Zwecke der Fäkalienabfuhr verwendetes Kapital nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Fäkalienabfuhrgebühren sind derart zu errechnen, daß die für jeden angefangenen halben m3 für jede Entleerung vom Gemeinderat festgesetzte Grundgebühr mit der Anzahl der jährlichen Entleerungen multipliziert und der sich hiebei ergebende Betrag mit der halben Kubikmeteranzahl des Rauminhaltes der einzelnen Senkgruben (Tonnen) vervielfacht wird.