Absatz eins,In Gemeinden, für deren Gebiet oder Teile desselben (Abfuhrbereich) eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet wird, sind die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Fäkalienabfuhr und die Fäkalienabfuhrgebühren in der Fäkalienabfuhrordnung vom Gemeinderat festzusetzen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
- Litera aden Abfuhrbereich,
- Litera beine Regelung der Entleerungstermine, wobei mindestens pro Jahr ein Entleerungstermin vorzusehen ist,
- Litera cden Fäkalienabfuhrgebührentarif,
- Litera ddie Zahlungstermine für die Fäkalienabfuhrgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung festgelegt wird (Paragraph 12, Absatz 2,),
- Litera edie näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die zur Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände.