Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9480-2

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Todesbescheinigung

  1. Absatz einsDer Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat auf der Grundlage der durchgeführten Totenbeschau die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und allfällige sanitäre Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und Überführung der Leiche anzuordnen.
  2. Absatz 2Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz eins,), zu übergeben.
  3. Absatz 3Liegt ein Verdacht auf Fremdverschulden vor (Paragraph 6, Absatz 3,) oder erscheint eine Obduktion erforderlich (Paragraph 6, Absatz 4,), darf die Todesbescheinigung erst dann ausgestellt werden, wenn das Gericht oder die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat zur Durchführung dieser Bestimmungen Form und Inhalt der Todesbescheinigung mit Verordnung festzulegen.