(2)Absatz 2Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 1), zu übergeben.Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz eins,), zu übergeben.