Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9480-2

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt II
Totenbeschau

Paragraph 2,

Todesfallanzeige

  1. Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder
    2. Ziffer 2
      dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Ziffer eins,) oder
    3. Ziffer 3
      einem Bestattungsunternehmen oder
    4. Ziffer 4
      im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Absatz 2Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.
  3. Absatz 3Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde (Absatz eins, Ziffer eins,) weiterzuleiten. Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.
  4. Absatz 4Vorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalles vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.