Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:
- Ziffer einsder Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder
- Ziffer 2dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Ziffer eins,) oder
- Ziffer 3einem Bestattungsunternehmen oder
- Ziffer 4im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.