Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9270-0

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2022

Abkürzung

NÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

6. Hauptstück
Strafbestimmungen und Abgaben

Paragraph 82,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,– zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung privatrechtliche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraphen 26,, 45 und 51 besorgt;
    2. Ziffer 2
      als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger nicht binnen 3 Wochen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bzw. nicht binnen einer Woche gemäß Paragraphen 46, Absatz eins, oder 52 Absatz eins, schriftlich anzeigt;
    3. Ziffer 3
      als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß Paragraphen 28,, 47 und 53 nicht erteilt;
    4. Ziffer 4
      als Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, verletzt;
    5. Ziffer 5
      unbefugt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Kinder und Jugendliche an Pflegepersonen vermittelt;
    6. Ziffer 6
      ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 59, oder Bewilligung gemäß Paragraph 66, in Pflege und Erziehung übernimmt;
    7. Ziffer 7
      als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß Paragraphen 61,, 66 verhindert;
    8. Ziffer 8
      als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, unterlässt;
    9. Ziffer 9
      ohne Eignungsbeurteilung gemäß Paragraph 67, Kinder und Jugendliche adoptiert.
  3. Absatz 3Wer unbefugt die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption gemäß Paragraph 69, durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe von € 3.000,– bis € 10.000,– zu bestrafen.
  4. Absatz 4Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 5 und 9 oder Absatz 3, ist strafbar.
  5. Absatz 5Bei einer Bestrafung nach Absatz 2, Ziffer 5, oder Absatz 3, darf, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, eine zusätzliche Strafe bis zur doppelten Höhe des erhaltenen Entgelts verhängt werden.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009852