Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9270-0

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Abkürzung

NÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 70,

Ziel der Adoptionsvermittlung

  1. Absatz einsDie Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen.
  2. Absatz 2Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Eignung der Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß Paragraph 67, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      begründete Aussicht besteht, dass zwischen Kindern und Jugendlichen, die adoptiert werden sollen und den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird;
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, dass die bestmögliche persönliche Entwicklung und soziale Integration gewährleistet ist;
    4. Ziffer 4
      die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig beachtet wurden.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009840