Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9270-0

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2022

Abkürzung

NÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 55,

Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 51,
  2. Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
    • Strichaufzählung
      örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;
    • Strichaufzählung
      Ausstattung der Räume;
    • Strichaufzählung
      natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;
    • Strichaufzählung
      im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
    • Strichaufzählung
      Gesundheitsvorsorge;
    • Strichaufzählung
      an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;
    • Strichaufzählung
      Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
    • Strichaufzählung
      Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,
    zu enthalten.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009825