Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9270-0

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2022

Abkürzung

NÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

1. Hauptstück
Grundsätze

Paragraph eins,

Inhalt und Trägerschaft

  1. Absatz einsDas NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.
  2. Absatz 2Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land.
  3. Absatz 3Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.
  4. Absatz 4Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009771