Absatz einsDie Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die NÖ Gebietskrankenkasse maßgebend sind.