Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 9200-13

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

18.11.2020

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 27,

Heilbehandlung

  1. Absatz einsDie Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die NÖ Gebietskrankenkasse maßgebend sind.
  2. Absatz 2Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009462