Absatz einsIn der Laichschonstätte ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ganzjährig jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten.
Niederösterreich
Laichschonstätte Abschnitt der Traisen im Gemeindegebiet Türnitz
LGBl. 6950/31-0
Paragraph 2,
28.04.2000