Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Laichschonstätte Abschnitt der Traisen im Gemeindegebiet Türnitz

Kundmachungsorgan

LGBl. 6950/31-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

28.04.2000

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIn der Laichschonstätte ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ganzjährig jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten.
  2. Absatz 2Insbesondere sind die Entnahme von Sand, Schlamm und Schotter, das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Errichtung von Uferbauten bzw. Bauten im Gewässerbett sowie die Entfernung von im Boden verankerten Wurzelstöcken der Ufergehölze verboten.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (Paragraph 15, Absatz 7, WRG 1959) und ausgenommen Maßnahmen aufgrund von Gefahr in Verzug, ist das Befahren oder Verändern des Gewässerbettes zur Instandhaltung bestehender Anlagen im Uferbereich in der Zeit vom 1. September bis 31. Mai verboten. Außerhalb dieses Zeitraumes sind die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten an diesen Anlagen zulässig.
  4. Absatz 4Die Ausübung des Kanusportes ist nur in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August gestattet, wobei das Ein- und Ausbooten nicht im Bereich der Laichschonstätte erfolgen darf.
  5. Absatz 5Im übrigen wird die Ausübung bestehender Wasserrechte und die Zulässigkeit der nicht mehr als geringfügigen Einwirkung auf das Gewässer (Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959), sofern sie dem Stand der Technik entsprechend erfolgt, durch diese Verordnung nicht beschränkt.