Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5500-11

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18

Artenschutz

  1. Absatz eins,Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
    1. Ziffer eins
      den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
    2. Ziffer 2
      den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
    3. Ziffer 3
      die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
  2. Absatz 2,Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
    1. Ziffer eins
      wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
    2. Ziffer 2
      aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
    3. Ziffer 3
      wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
    4. Ziffer 4
      zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft
    erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
    1. Ziffer eins
      in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,
    2. Ziffer 2
      in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder
    3. Ziffer 3
      nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
  4. Absatz 4,Es ist für die nach den Absatz 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
    1. Ziffer eins
      Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
    2. Ziffer 2
      Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
    3. Ziffer 3
      Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
    4. Ziffer 4
      Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
  5. Absatz 5,Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere
    1. Litera a
      für Säugetiere:
      • Strichaufzählung
        als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
      • Strichaufzählung
        Tonbandgeräte;
      • Strichaufzählung
        elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
      • Strichaufzählung
        künstliche Lichtquellen;
      • Strichaufzählung
        Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
      • Strichaufzählung
        Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
      • Strichaufzählung
        Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
      • Strichaufzählung
        Sprengstoffe;
      • Strichaufzählung
        Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
      • Strichaufzählung
        Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
      • Strichaufzählung
        Armbrüste;
      • Strichaufzählung
        Gift und vergiftende oder betäubende Köder;
      • Strichaufzählung
        Begasen oder Ausräuchern;
      • Strichaufzählung
        halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
    2. Litera b
      für Vögel
      • Strichaufzählung
        Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;
      • Strichaufzählung
        Tonbandgeräte;
      • Strichaufzählung
        elektrische Schläge erteilende Geräte;
      • Strichaufzählung
        künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
      • Strichaufzählung
        Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;
      • Strichaufzählung
        Sprengstoffe;
      • Strichaufzählung
        Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;
      • Strichaufzählung
        halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
  6. Absatz 6,Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
  7. Absatz 7,Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  8. Absatz 8,Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.
  9. Absatz 9,Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40007772