(3)Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß § 6 Abs. 8, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 8,, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.