(2)Absatz 2Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Februar festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 15. Februar vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind nur Kindergartenkinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Februar festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. Paragraph 18, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 15. Februar vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind nur Kindergartenkinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.