Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Kindergartengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5060-3

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.05.2019

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22,

Kindergartenjahr

  1. Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (Paragraph 2, des NÖ Schulzeitgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 5015) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978.
  2. Absatz 2Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Februar festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. Paragraph 18, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 15. Februar vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind nur Kindergartenkinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.
  3. Absatz 3Die Kindergartenerhalter können vereinbaren, dass die Kinder aus dem Einzugsbereich eines Kindergartens im Einzugsbereich eines anderen Kindergartens untergebracht werden können. Ebenso dürfen Kinder einer Kindergartengruppe einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden.
  4. Absatz 4Während der Öffnungszeiten des Kindergartens in den Kindergartenferien ist auch am Vormittag Erziehungs- und Betreuungszeit anzubieten.
  5. Absatz 5Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Litera bis d des NÖ Schulzeitgesetzes 1978 schulfrei sind.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20000776

Dokumentnummer

LNO40007343