Absatz einsDie Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des im Landesvoranschlag vorgesehenen Gesamtbetrages. Sie besteht aus einer Basis-, einer Wochenstunden- und einer Strukturförderung. Die Basisförderung setzt voraus, daß sich der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schüler aufzunehmen:
- Litera aSchüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber nicht im Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule befindet;
- Litera bSchüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in einer niederösterreichischen Gemeinde befindet, die zum Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule zählt, diese Musikschule aber jenes Hauptfach nicht führt, das der betreffende Schüler besuchen will.