Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5200-2

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

52 Musikschulen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Bemessung der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des im Landesvoranschlag vorgesehenen Gesamtbetrages. Sie besteht aus einer Basis-, einer Wochenstunden- und einer Strukturförderung. Die Basisförderung setzt voraus, daß sich der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schüler aufzunehmen:
    1. Litera a
      Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber nicht im Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule befindet;
    2. Litera b
      Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in einer niederösterreichischen Gemeinde befindet, die zum Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule zählt, diese Musikschule aber jenes Hauptfach nicht führt, das der betreffende Schüler besuchen will.
  2. Absatz 2Die Basisförderung beträgt an Musikschulen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 100 Wochenstunden € 3.500,– pro Jahr, wobei dies bis zum 31. Dezember 2008 gilt und daher ab dem 1. Jänner 2009 diese Förderung entfällt;
    • Strichaufzählung
      bis zu 150 Wochenstunden € 5.250,– pro Jahr
    • Strichaufzählung
      bis zu 200 Wochenstunden € 7.000,– pro Jahr
    • Strichaufzählung
      bis zu 250 Wochenstunden € 8.750,– pro Jahr
    • Strichaufzählung
      bis zu 300 Wochenstunden € 10.500,– pro Jahr
    • Strichaufzählung
      bis zu 350 Wochenstunden € 12.250,– pro Jahr
    • Strichaufzählung
      bis zu 400 Wochenstunden € 14.000,– pro Jahr
    • Strichaufzählung
      bis zu 450 Wochenstunden € 15.750,– pro Jahr
    • Strichaufzählung
      über 450 Wochenstunden € 17.500,– pro Jahr.
  3. Absatz 3Für die Abhaltung des Musikschulunterrichtes gebührt eine Wochenstundenförderung wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Gefördert wird maximal jene Anzahl der Wochenstunden, die gemäß NÖ Musikschulplan für die betreffende Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen vorgesehen ist.
    2. Ziffer 2
      Für Lehrkräfte, die in eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Entlohnungsgruppe und dem Stichtag entsprechende Entlohnungsstufe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, oder sich gemäß Absatz 3, der Übergangsbestimmungen Punkt 19 der Anlage zum NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, ergebende Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe eingereiht sind, gebührt eine Wochenstundenförderung nach einem Punktesystem wie folgt:

Lohnstufe

MS1

MS2

MS3

MS4

1

75,68

61,09

39,50

19,21

2

78,83

63,21

40,84

19,70

3

81,98

65,33

42,17

20,18

4

85,13

67,45

43,50

20,66

5

88,28

69,57

44,84

21,15

6

91,43

71,69

46,17

21,63

7

94,58

73,81

47,50

22,12

8

97,73

75,93

48,83

22,60

9

100,87

78,05

50,17

23,09

10

104,03

80,17

51,50

23,57

11

109,28

83,80

53,94

24,54

12

114,52

87,44

56,39

25,51

13

119,78

91,08

58,83

26,48

14

125,03

94,71

61,27

27,45

15

130,28

98,34

63,72

28,42

16

135,53

101,98

66,16

29,39

17

140,78

105,62

68,60

30,36

18

146,03

109,25

71,05

31,33

19

151,28

112,88

73,49

32,30

Der Wert eines Punktes in Euro ergibt sich aus den für die Wochenstundenförderung zur Verfügung stehenden jährlichen Budgetmitteln geteilt durch die Gesamtanzahl der Punkte der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden.
  1. Ziffer 3
    Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 46 d, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, eingereiht sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 46 d, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, eingereiht wären.
  2. Ziffer 4
    Für die in einem oder mehreren Ergänzungsfächern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgehaltenen Wochenstunden gebühren im Rahmen der Wochenstundenförderung pro Wochenstunde zusätzliche 25 Punkte, insofern der Musikschulerhalter kein Schulgeld für ein oder mehrere Ergänzungsfächer einhebt.
  1. Absatz 4Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß Paragraph 13, zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 5 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates
    1. Ziffer eins
      für den Musikschulunterricht in jenen Fächern, die im Ausbildungsangebot der Musikschulen in Niederösterreich unterrepräsentiert sind, und
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung sonstiger Qualitätsverbesserungs- und -sicherungsmaßnahmen
    zu vergeben.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40007252