Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5200-2

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

52 Musikschulen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10

NÖ Musikschulplan

  1. Absatz eins,Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      derzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;
    2. Ziffer 2
      infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.);
    3. Ziffer 3
      regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.
  3. Absatz 3,Der NÖ Musikschulplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Einteilung der Musikschulregionen (Festlegung der Arten und Anzahl der Musikschulen);
    2. Ziffer 2
      Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, Außenstellen, Filialen und dislozierte Klassen;
    3. Ziffer 3
      Musikschul-Entwicklungskonzept.
  4. Absatz 4,Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40007249