Absatz eins,Die Landesregierung wird ermächtigt, insbesondere Koordinationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, Beratung, Information und pädagogisch-künstlerischen Weiterentwicklung der Musikschulen, landes- und bundesweite Wettbewerbe für begabte Schüler der Musikschulen durchzuführen und an bundesweiten Zielen der Musikschulpädagogik, deren Erreichung eine länderübergreifende Zusammenarbeit notwendig macht, mitzuwirken. Die Landesregierung kann sich hiebei auch anderer Einrichtungen und Organisationen bedienen. Diese Aufgaben werden durch zusätzliche Fördermittel bedarfsgerecht durch die Landesregierung gefördert. Die Zuständigkeit des Bundes in diesen Angelegenheiten bleibt davon unberührt.