Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5200-2

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

52 Musikschulen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Zugänglichkeit und Aufnahme

  1. Absatz einsMusikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
  2. Absatz 2Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach. Die Anmeldung zur Musikschule erfolgt schriftlich. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel und ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.
  3. Absatz 3Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluß sind im Musikschulstatut zu treffen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40007244