Absatz eins,Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.