Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5200-2

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

52 Musikschulen

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Musikschulen

  1. Absatz eins,Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
  2. Absatz 2,Musikschulen werden nach Größe und Fächerangebot eingeteilt in:
    1. Ziffer eins
      Standardmusikschulen, das sind Musikschulen, die mindestens 100 Wochenstunden Unterricht in Haupt- und Ergänzungsfächern anbieten;
    2. Ziffer 2
      Regionalmusikschulen, das sind Musikschulen mit einem umfassenden Fächerangebot, einem überörtlichen Einzugsbereich und mindestens 300 Wochenstunden Unterricht.
  3. Absatz 3,Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort auch Filialmusikschulen und dislozierte Ausbildungsklassen als Außenstellen führen.
  4. Absatz 4,Verbandsmusikschulen gliedern sich in Musikschulen an Hauptstandorten und allenfalls in Außenstellen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40007240