Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

11.06.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 82,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf

  1. Absatz einsDie von den Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Bad Pirawarth, Deutsch-Wagram, Drösing, Ebenthal, Ekkartsau, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Neusiedl an der Zaya, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Strasshof an der Nordbahn, Sulz im Weinviertel, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf und Zistersdorf beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Oktober 1992 wirksam.
  2. Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Dürnkrut sowie die von der Verbandsversammlung am 6. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  3. Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 16,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechts, die die Entsorgung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Matzen-Raggendorf sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Dezember 1995 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  5. Absatz 5Der Beitritt der Gemeinde Prottes und die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  6. Absatz 6Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Juni 2000 und am 14. November 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3, 12 und 13) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  7. Absatz 7Der Beitritt der Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, ferner die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Jedenspeigen und schließlich die von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Die Beitritte, Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  8. Absatz 8Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Auersthal und die von der Verbandsversammlung am 7. März 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2006 wirksam.
  9. Absatz 9Der Beitritt der Gemeinde Groß-Schweinbarth sowie die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Groß-Schweinbarth ferner die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Glinzendorf und schließlich die von der Verbandsversammlung am 1. März 2006 und am 13. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2007 wirksam.
  10. Absatz 10Der Beitritt der Gemeinde Spannberg, die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, und die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Sammlung, Lagerung, Verwertung und Endbehandlung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Spannberg sowie die von der Verbandsversammlung am 19. Februar 2001 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2, Absatz ,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2002 wirksam.
  11. Absatz 11Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinden Eckartsau und Orth an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 3. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  12. Absatz 12Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Engelhartstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
  13. Absatz 13Die Übertragung der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, Landesgesetzblatt 7830, für die Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Auersthal, Bad Pirawarth, Drösing, Dürnkrut, Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Großhofen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Palterndorf-Dobermannsdorf, Parbasdorf, Raasdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg und Strasshof an der Nordbahn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.
  14. Absatz 14Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, der Gemeinde Dürnkrut, der Einrichtung der Energiebuchhaltung, der laufenden Pflege der Energiebuchhaltung sowie Auswertung, Bericht und Präsentation der Energiebuchhaltung nach dem NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, Landesgesetzblatt 7830, für die Gemeinden Hauskirchen sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.