Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.07.2018

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 48,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd

  1. Absatz einsDie von den Gemeinden Amaliendorf-Aalfang, Bad Großpertholz, Brand-Nagelberg, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Großschönau, Haugschlag, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Litschau, Moorbad Harbach, Reingers, St. Martin, Schrems, Unserfrau-Altweitra, Waldenstein und Weitra beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
  2. Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20000670

Dokumentnummer

LNO40006313