Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2021

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 43,

Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Verwaltungsbezirkes Korneuburg

  1. Absatz einsDie von den Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband des politischen Bezirkes Korneuburg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1990 wirksam.
  2. Absatz 2Die von der Verbandsversammlung am 17. Oktober 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.
  3. Absatz 3Das Ausscheiden der Gemeinde Bisamberg und die Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  4. Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 10. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 10, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1994 wirksam.
  5. Absatz 5Der Austritt der Gemeinde Langenzersdorf und die von der Verbandsversammlung am 23. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
  6. Absatz 6Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph eins und Paragraph 3,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  7. Absatz 7Der Austritt der Gemeinde Leitzersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) wird genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden mit 1.1.1998 wirksam.
  8. Absatz 8Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 5. Juli 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 3,, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 17 und 18) und der Beitritt der Gemeinde Bisamberg sowie die am 13. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  9. Absatz 9Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2007 wirksam.
  10. Absatz 10Der Austritt der Gemeinde Stetteldorf am Wagram und die von der Verbandsversammlung am 5. Mai 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,) werden genehmigt. Der Austritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20000670

Dokumentnummer

LNO40006308