Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30,

Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten

  1. Absatz einsDie von den Gemeinden Gerersdorf und Nußdorf ob der Traisen sowie von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1989 wirksam.
  2. Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Stössing sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.
  3. Absatz 3Der Beitritt der Gemeinden Eichgraben, Statzendorf und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 1990 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1991 wirksam.
  4. Absatz 4Der Beitritt der Gemeinden Kirchstetten, Obergrafendorf, Prinzersdorf, Weinburg und Wilhelmsburg sowie die von den verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 1992 wirksam.
  5. Absatz 5Der Beitritt der Gemeinde Neulengbach sowie die von der Gemeinde Frankenfels und von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 1992 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3 Absatz 5,, 13 Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
  6. Absatz 6Die von den Gemeinden Altlengbach, Asperhofen, Böheimkirchen, Brand-Laaben, Eichgraben, Frankenfels, Grünau, Hafnerbach, Haunoldstein, Inzersdorf-Getzersdorf, Kapelln, Karlstetten, Kasten bei Böheimkirchen, Kirchberg an der Pielach, Loich, Maria-Anzbach, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, Neustift- Innermanzing, Obritzberg-Rust, Phyra, Rabenstein an der Pielach, St. Margarethen an der Sierning, Schwarzenbach an der Pielach, Statzendorf, Stössing, Weißenkirchen an der Perschling und Wölbling beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  7. Absatz 7Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraphen 9 bis 21) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  8. Absatz 8Der Beitritt der Gemeinde Tullnerbach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Frankenfels und Maria-Anzbach, der Kommunalsteuer für die Gemeinde Tullnerbach sowie hinsichtlich des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Maria-Anzbach und Rabenstein an der Pielach sowie die von der Verbandsversammlung am 21. April 2004 und am 25. November 2004 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2005 wirksam.