Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

17.12.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 25,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling

  1. Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossene Änderung der Satzung [§ 5 Absatz eins bis 4, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, (neu), Paragraph 14, Absatz 5, (neu), Paragraph 15, (neu), Paragraph 16, Absatz 4, (neu)] wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  3. Absatz 3Der Beitritt der Gemeinde Breitenfurt sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 3. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 29. Februar 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.
  5. Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 5, Einleitungssatz, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
  6. Absatz 6Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinden Guntramsdorf, Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinden Maria Enzersdorf und Perchtoldsdorf sowie der Kommunalsteuer der Gemeinde Guntramsdorf, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2011 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen eins,, 3, 11, 12, Anlage A) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.
  7. Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren, der Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Brunn am Gebirge, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Münchendorf, der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe für die Gemeinde Vösendorf wird genehmigt. Ferner werden die von der Verbandsversammlung am 10. April 2012 und am 2. Oktober 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung (Anlage A), und zwar im Umfang der von den Gemeinden Brunn am Gebirge, Münchendorf und Vösendorf beschlossenen Übertragungen der genannten Abgaben, genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.