Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600/2-57

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung Bezirk Zwettl

  1. Absatz einsDer Beitritt der Gemeinde Gutenbrunn und die von der Verbandsversammlung am 27. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Sallingberg sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Februar 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1988 wirksam.
  3. Absatz 3Die von der Verbandsversammlung am 9. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  4. Absatz 4Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Grafenschlag und der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Langschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1989 wirksam.
  5. Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.
  6. Absatz 6Der Beitritt der Gemeinde Vitis, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Echsenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 1991 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.
  7. Absatz 7Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Eintreibung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinde Echsenbach und der Kommunalsteuer der Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Grafenschlag, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Vitis und Waldhausen sowie die von der Verbandsversammlung am 24. November 1993 und am 7. März 1994 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins und 2) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  8. Absatz 8Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  9. Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Gutenbrunn und Schweiggers sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  10. Absatz 10Der Beitritt der Gemeinde Raabs an der Thaya und die von der Verbandsversammlung am 10. Juni 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  11. Absatz 11Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Grafenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 2. Dezember 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  12. Absatz 12Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Änderung wird mit 1.1.1998 wirksam.
  13. Absatz 13Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 25. September 2000 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.
  14. Absatz 14Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 6. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  15. Absatz 15Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinden Altmelon, Großgöttfritz und Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.
  16. Absatz 16Die Übertragung der Vollziehung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, die Beteiligung an Gesellschaften des Handelsrechtes, die die Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall zum Gegenstand haben, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
  17. Absatz 17Die Übertragung der Vollziehung des Paragraph 34, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
  18. Absatz 18Der Beitritt der Gemeinden Göpfritz an der Wild und Zwettl-Niederösterreich, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr der Gemeinde Kirchschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2003 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, [neu], Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 4,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.
  19. Absatz 19Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühren der Gemeinde Ottenschlag sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.
  20. Absatz 20Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Interessentenbeiträge der Gemeinde Traunstein sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  21. Absatz 21Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühren der Gemeinde Martinsberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  22. Absatz 22Das Ausscheiden der Gemeinde Kottes-Purk hinsichtlich der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr (einschließlich einer Überprüfung bei den Abgabepflichtigen) sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.
  23. Absatz 23Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Arbesbach, Bad Traunstein, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes- Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schweiggers, Schwarzenau und Vitis sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2013 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.