Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32,

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Bisamberg

             (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in der Anlage 1 zu Paragraph 32, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bisamberg, Hagenbrunn und Langenzersdorf. In Anlage A zu Paragraph 32, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlage 1 zu Paragraph 32, (LGBl. 5500/6–5) wird durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlage wird zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Bisamberg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Hagenbrunn
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Langenzersdorf
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Bisamberg, AT1215000, sind folgende:
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch eins der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
      6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen*
      6240 Osteuropäische Steppen*
      6510 Glatthaferwiesen
      91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
      91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
      Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Frauenschuh (Cypripedium calceolus), Waldsteppenbeifuß* (Artemisia pancicii).
  2. Absatz 3Für das FFH-Gebiet Bisamberg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Absatz 2, ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      unterschiedlichen Trockenlebensräumen wie Trockenrasen, Halbtrockenrasen und artenreiche Saumgesellschaften,
    • Strichaufzählung
      kleinteiliger Weingartenkomplexlandschaft mit Einzelbäumen, Obstgehölzen, Magerwiesenresten, Brachen und krautigen Böschungen,
    • Strichaufzählung
      mageren Flachland-Mähwiesen,
    • Strichaufzählung
      naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      naturnahen, strukturreichen und großflächig zusammenhängenden Eichen-Hainbuchenwäldern mit hohem Grenzlinienanteil v.a. durch typische Mittelwaldbewirtschaftung,
    • Strichaufzählung
      Vorkommensstandorten des Waldsteppen- Beifußes und Frauenschuhs.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.