Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 31,

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Hundsheimer Berge

             (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 5 zu Paragraph 31, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Berg, Hainburg an der Donau, Hundsheim, Prellenkirchen und Wolfsthal. In Anlage A zu Paragraph 31, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlagen 1 bis 5 zu Paragraph 31, (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Berg
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Hundsheim
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Prellenkirchen
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Wolfsthal
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Hundsheimer Berge, AT1214000, sind folgende:
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch eins der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
      5130 Wacholderheiden auf Kalk
      6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
      6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
      6240 Osteuropäische Steppen*
      6510 Glatthaferwiesen
      8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
      8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
      9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
      91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
      91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
      Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Österreichischer Drachenkopf (Dracocephalum austriacum), Waldsteppen-Beifuß* (Artemisia pancicii).
  2. Absatz 3Für das FFH-Gebiet Hundsheimer Berge werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Absatz 2, ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      Wacholderheiden auf Kalk,
    • Strichaufzählung
      artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten und ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien unter besonderer Berücksichtigung der Blaugrashalden,
    • Strichaufzählung
      großflächigen, extensiv genutzten Trockenlebensräumen mit hohem Anteil an Hutweideresten, Trockenrasen und Trockenrasenbrachen,
    • Strichaufzählung
      Ziesel-Lebensräumen mit der spezifischen Strukturausstattung (Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstige niedrigwüchsige offene Rasen, Böschungen, Raine, unbefestigte Feldwege, kleinterrassierte Weingärten etc.),
    • Strichaufzählung
      mageren Flachland-Mähwiesen,
    • Strichaufzählung
      störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
    • Strichaufzählung
      großen, möglichst unzerschnittenen, naturnahen, strukturreichen Eichen-Hainbuchen-Wäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      naturnahen, strukturreichen Flaumeichenwäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
    • Strichaufzählung
      Vorkommensstandorten des Waldsteppen-Beifußes und des Österreichischen Drachenkopfes.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.