Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22,

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet March-Thaya-Auen

             (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 22 zu Paragraph 22, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Angern an der March, Bernhardsthal, Drösing, Dürnkrut, Engelhartstetten, Hohenau an der March, Jedenspeigen, Lassee, Marchegg, Rabensburg, Ringelsdorf-Niederabsdorf und Weiden an der March. In Anlage A zu Paragraph 22, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlagen 1 bis 22 zu Paragraph 22, (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Angern an der March
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Bernhardsthal
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Drösing
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Dürnkrut
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Engelhartstetten
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Hohenau an der March
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Jedenspeigen
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Lassee
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Marchegg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Rabensburg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Weiden an der March
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des FFH-Gebietes March-Thaya-Auen, AT1202000, sind folgende:
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch eins der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
      1530 Halophile pannonische Lebenräume*
      2340 Pannonische Binnendünen*
      3130 Schlammfluren
      3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
      3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
      6240 Osteuropäische Steppen*
      6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*
      6440 Brenndolden-Auenwiesen
      6510 Glatthaferwiesen
      9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald
      91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
      91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
      91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
    • Strichaufzählung
      in Anhang römisch II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
      Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen- Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Zingel (Zingel zingel), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous).
  2. Absatz 3Für das FFH-Gebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Absatz 2, ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      pannonischen Salzsteppen und Salzwiesen,
    • Strichaufzählung
      stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
    • Strichaufzählung
      Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
    • Strichaufzählung
      (temporären) Klein- und Kleinstgewässern (z. B. Sutten),
    • Strichaufzählung
      Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
    • Strichaufzählung
      naturnahen Flussabschnitten mit unbefestigten Ufern, einer natürlich strukturellen Ausstattung (Prallhänge, Flachufer, variable Tiefenzonierung etc.) und einer natürlichen Überschwemmungsdynamik
    • Strichaufzählung
      für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen
    • Strichaufzählung
      großen, wenig gestörten Flusslandschaften (Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,
    • Strichaufzählung
      Sandlebensräumen bzw. Sand- und Steppenrasen in ihrer vegetationsökologischen Bandbreite und in ihren unterschiedlichen Entwicklungsstadien,
    • Strichaufzählung
      Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
    • Strichaufzählung
      naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
    • Strichaufzählung
      mageren Flachland-Mähwiesen,
    • Strichaufzählung
      naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      alten, totholzreichen Eichenbeständen,
    • Strichaufzählung
      ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.