Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling

             (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 21 zu Paragraph 15, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Krems an der Donau, Leiben, Maria Laach am Jauerling, Mautern an der Donau, Melk, Mühldorf, Raxendorf, Rossatz-Arnsdorf, Schönbühel-Aggsbach, Senftenberg, Spitz, Weinzierl am Walde, Weißenkirchen in der Wachau und Weiten. In Anlage A zu Paragraph 15, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlagen 1 bis 21 zu Paragraph 15, (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Melk
    • Strichaufzählung
      der Stadt Krems an der Donau
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Aggsbach
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Dürnstein
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Dunkelsteinerwald
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Leiben
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Mautern an der Donau
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Melk
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Mühldorf
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Raxendorf
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Senftenberg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Spitz
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Weinzierl am Walde
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Weiten
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wachau - Jauerling, AT1205000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
      Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard (Pernis apivorus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
    • Strichaufzählung
      der in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführte Durchzügler und Wintergast:
      Zwergsäger (Mergus albellus),
    • Strichaufzählung
      die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
  2. Absatz 3Für das Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem Laubwaldanteil, insbesondere an Eichen,
    • Strichaufzählung
      naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang der Donau und der Nebengewässer,
    • Strichaufzählung
      großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem je nach Waldtyp charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,
    • Strichaufzählung
      Offenland, also der offenen (d.h. nicht verbuschenden bzw. “verwaldenden”) und auch überwiegend von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des Donautals – Wachau),
    • Strichaufzählung
      strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,
    • Strichaufzählung
      strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
    • Strichaufzählung
      Magerwiesen und (Halb-)Trockenrasen,
    • Strichaufzählung
      unverbauten und strukturreichen Flussuferabschnitten an der Donau und v.a. ihrer Nebengewässer samt ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,
    • Strichaufzählung
      zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.