Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel

             (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 22 zu Paragraph 7, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alberndorf im Pulkautal, Eggenburg, Guntersdorf, Hadres, Hardegg, Haugsdorf, Hollabrunn, Maissau, Pernersdorf, Pulkau, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Röschitz, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Straning-Grafenberg, Zellerndorf und Ziersdorf. In Anlage A zu Paragraph 7, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlagen 1 bis 22 zu Paragraph 7, (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Horn
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Alberndorf im Pulkautal
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Eggenburg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Guntersdorf
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Hadres
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Hardegg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Haugsdorf
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Hollabrunn
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Maissau
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Pernersdorf
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Pulkau
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Ravelsbach
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Retz
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Retzbach
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Röschitz
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Schrattenthal
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Seefeld-Kadolz
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Sitzendorf an der Schmida
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Straning-Grafenberg
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Zellerndorf
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Ziersdorf
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Westliches Weinviertel, AT1209000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
      Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Wachtelkönig (Crex crex), Großtrappe (Otis tarda), Uhu (Bubo bubo), Grauspecht (Picus canus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:
      Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius), Adlerbussard (Buteo rufinus),
    • Strichaufzählung
      die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
  2. Absatz 3Für das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
    • Strichaufzählung
      einer extensiven Landwirtschaft mit abwechslungsreicher Fruchtfolge,
    • Strichaufzählung
      möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen für die Großtrappen,
    • Strichaufzählung
      Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der ackerbaudominierten Kulturlandschaft,
    • Strichaufzählung
      Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),
    • Strichaufzählung
      Schilfröhrichten an den Fluss- bzw. Bachuferbereichen und verschilften Ackerbrachen,
    • Strichaufzählung
      ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,
    • Strichaufzählung
      strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nussbäumen,
    • Strichaufzählung
      naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen Obst- bzw. Nussbaumanteil,
    • Strichaufzählung
      straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.