Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen

  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu Paragraph 5, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Enzesfeld-Lindabrunn, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Leobersdorf, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, St. Egyden am Steinfeld, Weikersdorf am Steinfelde, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu Paragraph 5, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen 1 bis 7 zu Paragraph 5, (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
      Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Baden
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
      • Strichaufzählung
        der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Enzesfeld-Lindabrunn
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Hohe Wand
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Leobersdorf
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Markt Piesting
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Matzendorf-Hölles
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Willendorf
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf
      • Strichaufzählung
        der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl
      • Strichaufzählung
        der Gemeinde Würflach
  2. Absatz 2Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Nordöstliche Randalpen, AT1212000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
      Wespenbussard (Pernis apivorus), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
    • Strichaufzählung
      die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
  3. Absatz 3Für das Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,
    • Strichaufzählung
      strukturreichen, weitgehend extensiv und pestizidfrei bewirtschafteten Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten und einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen, Rainen und kleinen Brachen,
    • Strichaufzählung
      strukturreichen Weidelandschaften mit verstreuten Einzelbäumen und Solitärgehölzen,
    • Strichaufzählung
      verschiedenen Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und mit einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
    • Strichaufzählung
      Primärstandorten des Waldtyps Mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,
    • Strichaufzählung
      naturnahen Übergängen von Wald- zu Offenlandflächen entlang der Thermenlinie mit eingestreuten Halbtrockenrasen,
    • Strichaufzählung
      Feucht- und Tal-Fettwiesen durch Beibehaltung der extensiven und typenbezogenen Nutzung,
    • Strichaufzählung
      Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),
    • Strichaufzählung
      zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen (Hohe Wand, Fischauer Vorberge).
  4. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.