Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Planzeichenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 8000/2-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

14.06.2002

Text

Paragraph 19

Gebäude im Grünland

  1. Absatz eins,Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:
    1. Ziffer eins
      Befund:
    • Strichaufzählung
      Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse
    • Strichaufzählung
      Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck
    • Strichaufzählung
      derzeitige Nutzung
    • Strichaufzählung
      Art der Wasserversorgung
    • Strichaufzählung
      Art der Abwasserbeseitigung
    • Strichaufzählung
      Art der Erschließung
    • Strichaufzählung
      Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer
    • Strichaufzählung
      Beschreibung des Bauzustandes
    • Strichaufzählung
      Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos
    • Strichaufzählung
      Anzahl der Wohneinheiten
    • Strichaufzählung
      Stand der Erhebung
    1. Ziffer 2
      Beurteilung, Bewertung:
    • Strichaufzählung
      Beurteilung des Bauzustandes
    • Strichaufzählung
      Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
    • Strichaufzählung
      Abweichung von der Bautradition des Umlandes
    • Strichaufzählung
      Lage auf einer Fläche gem. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976
    • Strichaufzählung
      Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer
  2. Absatz 2,Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.