Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Planzeichenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 8000/2-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.06.2002

Text

Paragraph 11

Kenntlichmachungen

  1. Absatz eins,Flächen, für die rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen (Paragraph 15, Absatz 2, 3 und 5 NÖ ROG 1976) bestehen, sind durch folgende Planzeichen kenntlich zu machen:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Eisenbahn: Signatur Bahn, Farbnummer 14
      private Eisenbahn: Signatur Vp-Bahn, Farbnummer 14
      Schienenverkehrslärmzone: Umrandung der Zone mit strichlierter Linie mit der Liniensignatur “Schienenverkehrslärmzone-” mit Angabe des dBA-Wertes (Anlage 3 Abb. 6);
      In die Legende ist ein Hinweis auf den Bauverbotsbereich, den Gefährdungsbereich und erforderlichenfalls auf den Feuerbereich aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      öffentlicher Flugplatz: Signatur Flugplatz, Farbgebung keine;
      privater Flugplatz: Signatur Vp-Flugplatz, Farbgebung keine;
      Sicherheitszone: Signatur stilisiertes Flugzeug, darunter “Sicherheitszone” beides in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes entsprechend Anlage 3 Abb. 7;
      Fluglärmzone: Umrandung der Zone mit strichlierter Linie in Farbnummer 14 mit der Liniensignatur “Fluglärmzone-” mit Angabe des dBA-Werts (Anlage 3 Abb. 7);
    3. Ziffer 3
      Autobahn, Bundesschnell-, Bundes- bzw. Landesstraße: Signatur A, S, B, bzw. L mit Nummernbezeichnung; Farbgebung keine;
      In die Legende ist ein Hinweis auf die Schutzzone aufzunehmen (Anlage 3 Abb. 8);
      Eine geplante aber noch nicht verordnete Straßentrasse kann mit strichlierten Linien eingezeichnet werden; hiedurch darf aber die Aussagekraft der Darstellung nicht beeinträchtigt werden;
    4. Ziffer 4
      Seilbahn: Signatur schwarze Linie mit Häkchen im Trassenverlauf (Anlage 3 Abb. 9);
      In die Legende ist ein Hinweis auf den Bauverbotsbereich und den Gefährdungsbereich aufzunehmen;
    5. Ziffer 5
      Schlepplift: Signatur schwarze Linie mit Schrägstrichen im Trassenverlauf (Anlage 3 Abb. 9);
    6. Ziffer 6
      Elektrizitätswerk, Umspannwerk, Fernheizwerk: Signatur Blitz in weißem Quadrat daneben EW, UW, FHW und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie (Anlage 3 Abb. 9);
    7. Ziffer 7
      Leitung mit besonderer Bedeutung: Signatur abgekürzte Angabe der Art der Leitung (EK für Erdkabel, EG für Erdgas, EÖ für Erdöl, RL für sonst. Rohrleitung);
      Bei Stromleitungen Angabe der Leitungsspannung (220 kV);
      Darstellung des Leitungsverlaufes durch strichlierte Linie bei oberirdischer und strichpunktierte Linie bei unterirdischer Lage bzw. durch eine von Blitzen unterbrochene Linie bei elektrischen Freileitungen (Anlage 3 Abb. 9);
    8. Ziffer 8
      Wasserbehälter, Hochbehälter: Signatur Quadrat in Farbnummer 11 mit allseits überragenden schwarzen Seitenlinien, daneben WB bzw. HB in schwarz oder in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 10);
    9. Ziffer 9
      Kläranlage: Signatur KA in weißem Kreis und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie (Anlage 3 Abb.10);
    10. Ziffer 10
      Funk- oder Sendestation mit besonderer Bedeutung: Signatur gemäß Anlage 3 Abb. 10 in Farbnummer 7;
    11. Ziffer 11
      Sprengmittelanlage: Signatur gemäß Anlage 3 Abb. 10 in Farbnummer 7; Kennzeichnung der Betriebsfläche und des engeren und weiteren Gefährdungsbereiches durch Umgrenzung und schwache schräge Schraffur in Farbnummer 7;
    12. Ziffer 12
      Bergbaugebiet, Halde: Signatur BE, HA in weißem Kreis mit Anfügung des gewonnenen bzw. gelagerten Materials, innenliegende Umrandung des Geländes durch einen breiten Streifen in Farbnummer 13 (Anlage 3 Abb.11);
    13. Ziffer 13
      Militärisches Sperrgebiet, militärischer Übungsplatz: Signatur MS, MÜ in einem auf der Spitze stehenden weißen Quadrat, Umrandung des Gebietes durch innenliegende Kreise mit schwarzen Dreiecken (Anlage 3 Abb. 10);
    14. Ziffer 14
      Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark: Signatur N, L, NP sowie der Name des Schutzgebietes in weißem Kreis, Umrandung des Gebietes durch schwarze Kreise in Abständen; die Kreise liegen zur Gänze innerhalb des Schutzgebietes; wenn es die Lesbarkeit erfordert, dürfen die Kreise in Farbe 15 voll angelegt werden (Anlage 3 Abb. 12);
    15. Ziffer 15
      Nationalpark: Signatur Nationalpark sowie der Name des Schutzgebietes in doppeltem weißen Kreis, Umrandung des Gebietes durch doppelte Kreise in Abständen; die Kreise liegen zur Gänze innerhalb des Gebietes (Anlage 3 Abb. 12);
    16. Ziffer 16
      Europaschutzgebiet, Natura 2000 Gebiet: Signatur Europaschutzgebiet, Natura 2000 in weißem Kreis; Hinweis in der Legende auf verordnete/gemeldete Gebiete und deren Abgrenzung (Anlage 3 Abb. 12);
    17. Ziffer 17
      Naturdenkmal: Signatur ND in weißem Kreis; falls vorhanden: Umrandung des mitgeschützten Bereiches durch kleine Kreise entlang einer Verbindungslinie (Anlage 3 Abb. 12);
    18. Ziffer 18
      Wald:
      auf Flächen, die ausschließlich Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind: Signatur FO in weißem Kreis, Farbnummer 15
      auf anderen Flächen: Signatur FO in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche durch eine breite schräge Schraffur in Farbnummer 15, sonstige Farbgebung entsprechend der Widmungsart der Fläche (Anlage 3 Abb. 13);
    19. Ziffer 19
      Bannwald: Signatur FOB in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche als Wald gemäß Ziffer 18 und durch eine Rasterung in schwarz (Anlage 3 Abb. 13);
    20. Ziffer 20
      Schutzwald, Erholungswald: Signatur FOS, FOE in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche als Wald gemäß Ziffer 18, (Anlage 3 Abb. 13);
    21. Ziffer 21
      Brunnenschutz, Quellschutz- bzw. Heilquellenschutzgebiet: Signatur BR, QU bzw. HQU in weißem Kreis mit doppeltem Rand an der Position des Brunnens bzw. der Quelle;
      Umrandung des weiteren Schutzgebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie stehenden nach außen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14);
    22. Ziffer 22
      Grundwasserschongebiet: Signatur GW in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie stehenden, nach außen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14);
    23. Ziffer 23
      Überflutungsgebiet: Signatur Ü in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie, die die Anschlaglinie des Hochwasserereignisses angibt, stehenden nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14);
    24. Ziffer 24
      Retentionsgebiet: Signatur R in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 15);
    25. Ziffer 25
      Wildbach- oder lawinengefährdete Flächen (Gefahrenzonen gemäß dem Forstgesetz 1975): Signatur WI, LA in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit strichpunktierten Linien und Bezeichnung der gelben und roten Zone (Anlage 3 Abb. 14);
    26. Ziffer 26
      Fläche mit zu hohem Grundwasserhöchststand bzw. zu hohem Grundwasserspiegel: jeweils Signatur GR in weißem Kreis;
      Fläche in extremer Feuchtlage: Signatur FL in weißem Kreis;
      Umrandung des jeweiligen Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 15);
    27. Ziffer 27
      rutsch-, bruch-, bzw. steinschlaggefährdete Fläche: Signatur RU bzw. ST in weißem Kreis;
      Fläche mit ungenügender Tragfähigkeit: Signatur TR in weißem Kreis;
      Fläche in extremer Schattenlage: Signatur SL in weißem Kreis;
      Umrandung des jeweiligen Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in schwarz (Anlage 3 Abb. 15);
    28. Ziffer 28
      Bodendenkmal (archäologische Fundstellen, archäologische Fundhoffnungsgebiete): Signatur BD in weißem Kreis; Umrandung des jeweiligen Gebietes durch kleine Kreise (Anlage 3 Abb. 16);
    29. Ziffer 29
      Altlasten bzw. Verdachtsflächen: Signatur AL bzw. VDFL in weißem Kreis, wenn möglich, Umrandung der Fläche durch kleine starke Kreise auf einer Verbindungslinie (Anlage 3 Abb. 16);
    30. Ziffer 30
      Gefahrenbetriebe im Sinne der Seveso II-Richtlinie: Signatur Symbol “Achtung” mit quadratischer Umrandung in Farbnummer 7 (Anlage 3 Abb.10) unter Angabe des Gefahrenbereiches;
    31. Ziffer 31
      Siedlungsgrenzen gem. der VO über reg. ROP: Signatur ungefüllte rote Dreiecke mit der Spitze auf roter Grenzlinie für Siedlungsgrenzen entlang einzelner Bereiche bzw. Signatur gefülltes rotes Dreieck mit Bezugslinie für die Siedlungsgrenze, die bestehendes Siedlungsgebiet zur Gänze umschließt (Anlage 3, Abb. 20);
  2. Absatz 2,Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für:
    1. Ziffer eins
      Gewässer: Signatur W in weißem Kreis, Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 17);
    2. Ziffer 2
      Schongewässer: Signatur SchW in weißem Kreis, Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 17);
    3. Ziffer 3
      Bodenschutzanlage: Signatur Rechtecke in Farbnummer 10 in Abständen (Anlage 3 Abb. 18);
    4. Ziffer 4
      Meliorationsgebiet: Signatur ME in weißem Kreis; Kennzeichnung der Fläche durch eine schwache Rasterung in Farbnummer 6, sonstige Farbgebung entsprechend der Widmungsart der Fläche (Anlage 3 Abb. 18);
    5. Ziffer 5
      Steinbruch, Sand-, Kies- oder Schottergrube, Lehm- oder Tongrube: Signatur Stb, Sg, Lg (Anlage 3 Abb. 11);
    6. Ziffer 6
      Öffentliches Gebäude: (im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehendes und zur Benützung durch die Allgemeinheit bestimmtes Gebäude) Signatur Anführen der Zweckbestimmung (z. B. Gemeindeamt); Hervorhebung des Gebäudeumrisses durch eine 0,3 - 0,35 mm breite Linie (Anlage 3 Abb. 16);
    7. Ziffer 7
      Gemeindeeigene Liegenschaft, soweit für das örtliche Raumordnungsprogramm von Bedeutung: Signatur schwarzer Punkt innerhalb der Grundstücksgrenze (Anlage 3 Abb. 19);
    8. Ziffer 8
      Schießplatz: Signatur schwarzer Pfeil mit Punkt in Kreis in Farbnummer 7; Kennzeichnung der Fläche durch eine schwache schräge Schraffur in Farbnummer 7 (Anlage 3 Abb. 19);
    9. Ziffer 9
      Parkplatz: Signatur P in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 8);
    10. Ziffer 10
      Tankstelle: Signatur T in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 8);
  3. Absatz 3,Aus Gründen der Herstellungstechnik darf die Unterlegung der Signatur der Kenntlichmachung mit einer weißen Grundfarbe entfallen.
  4. Absatz 4,Bei großflächigen Kenntlichmachungen (z. B. L, Natura 2000, N) ist die Signatur auf allen von der Kenntlichmachung betroffenen Planblättern darzustellen.