Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Planzeichenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 8000/2-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.06.2002

Text

Paragraph 9

Verkehrsflächen

  1. Absatz eins,Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);
    2. Ziffer 2
      private Verkehrsflächen: Signatur römisch fünf p, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);
  2. Absatz 2,Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (Paragraph 18, Absatz 2, NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z. B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig.
  3. Absatz 3,Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).