Absatz eins,Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist – soweit dies möglich ist – zu einem Gesamtplan zu montieren.
Niederösterreich
NÖ Planzeichenverordnung
LGBl. 8000/2-0
Paragraph 6
14.06.2002