Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Planzeichenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. 8000/2-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.06.2002

Text

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Aufstellung
    erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:
    • Strichaufzählung
      Grundlagenforschung
    • Strichaufzählung
      Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen
    • Strichaufzählung
      Entwicklungskonzept
    • Strichaufzählung
      Flächenwidmungsplan,
  2. Ziffer 2
    Änderung
    1. Litera a
      generelle Überarbeitung:
      generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung
    2. Litera b
      partielle Änderung:
      Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen
    3. Litera c
      Änderung der Plandarstellung:
      Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.
  3. Ziffer 3
    Darstellungsformen
    1. Litera a
      Farbdarstellung:
      Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes
    2. Litera b
      Schwarz/Weiß-Darstellung:
      Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.
    3. Litera c
      Neudarstellung:
      neue vollständige Darstellung des
      • Strichaufzählung
        Entwicklungskonzeptes oder
      • Strichaufzählung
        Flächenwidmungsplanes;
    4. Litera d
      Schwarz/Rot-Darstellung:
      Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.
  4. Ziffer 4
    Signaturen
    Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.
  5. Ziffer 5
    Farbnummer
    Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).