Niederösterreich
NÖ Sportgesetz
LGBl. 5710-9
§ 26c
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, wenn sie im Freien außerhalb von Hausgärten auf Landflächen, die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
1. | selbst Rad fahren oder | |||||||||
2. | von einem Radfahrer mitgenommen werden, | |||||||||
einen handelsüblichen Radhelm oder einen für die jeweilige Radsportart entwickelten Helm tragen. |