Absatz einsDer Bewilligungsinhaber kann die Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Niederösterreich
NÖ Sportgesetz
Landesgesetzblatt 5710-9
Paragraph 21,
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.