Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 j,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 j,

Vertretung

  1. Absatz einsAuf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) zu enthalten.
  2. Absatz 2Eine Vertretung nach Absatz eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend ist oder eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den Paragraphen 11, oder 12 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, ausübt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  3. Absatz 3Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für eine Vertretung, wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Entlohnung von Vertragslehrern nach Absatz eins, gilt Paragraph 46 g und Paragraph 46 h,