Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 i,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 i,

Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe

  1. Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung eines Musikschullehrers in eine andere Entlohnungsgruppe. Eine Überstellung ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
  2. Absatz 2Bei der Überstellung eines Musikschullehrers in eine andere für Musikschullehrer vorgesehene Entlohnungsgruppe gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Entlohnungsstufe maßgebend war, als Musikschullehrer der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 3Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Musikschullehrer eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.