Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung eines Musikschullehrers in eine andere Entlohnungsgruppe. Eine Überstellung ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
Niederösterreich
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
Landesgesetzblatt 2420-66
Paragraph 46 i,
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.