Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 d

Aufnahmeerfordernisse der Musikschullehrer

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für eine Einreihung eines Musikschullehrers in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Absatz 2 bis 5) für die vorgesehene Entlohnungsgruppe. Für die Musikschullehrer sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 vorgesehen.
  2. Absatz 2,Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Instrumentalmusikerziehung des Lehramtsstudiums oder
    2. Ziffer 2
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental- (Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
      2. Litera b
        des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
    3. Ziffer 3
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik
        und
      2. Litera b
        des ersten Studienabschnittes einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder der Abschluss des Bachelorstudiums einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
    4. Ziffer 4
      der Abschluss
      1. Litera a
        des jeweils ersten Studienabschnittes zweier Diplomstudien der Studienrichtung der Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
      2. Litera b
        zweier Bachelorstudien der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
      3. Litera c
        des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums und eines Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
      4. Litera d
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder
    5. Ziffer 5
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik
      und
      1. Litera b
        die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums.
  3. Absatz 3,Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesang-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums oder
    3. Ziffer 3
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
      2. Litera b
        des Bachelor- und Masterstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
    4. Ziffer 4
      der Abschluss des Diplomstudiums der Studienrichtung Musiktherapie
    5. Ziffer 5
      der Abschluss des Studiums Tanzpädagogik an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    6. Ziffer 6
      der Abschluss des Studiums Ballett an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder die erfolgreiche Ablegung der Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission.
  4. Absatz 4,Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
    2. Ziffer 2
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums Katholische und Evangelische Kirchenmusik oder
      2. Litera b
        des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Katholische Kirchenmusik oder der Studienrichtung Evangelische Kirchenmusik oder
    3. Ziffer 3
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums des Lehramtes an Volksschulen oder Sonderschulen an einer Pädagogischen Akademie oder
      2. Litera b
        des Diplomstudiums des Lehramtes an Hauptschulen, wenn als zweites Studienfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung abgeschlossen wurde oder
    4. Ziffer 4
      der Abschluss eines Tanz- oder Ballettgymnasiums oder
    5. Ziffer 5
      der Abschluss
      1. Litera a
        eines facheinschlägigen Lehrgangs (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instrumente wie Gambe, etc.) an einem Konservatorium oder einer Universität oder
      2. Litera b
        eines facheinschlägigen Kurzstudiums an einer Universität oder
    6. Ziffer 6
      eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Verwendung als Musikschullehrer einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in Niederösterreich in der Entlohnungsgruppe ms4, wenn die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) oder
    2. Ziffer 2
      hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen.
  6. Absatz 6,Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates gelten hinsichtlich der besonderen Aufnahmebedingungen ergänzend die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 7 bis 10 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, sinngemäß.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005797