(9)Absatz 9Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 lit.a zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 7 oder Abs. 1 lit.c überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Absatz eins, Litera , zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Absatz 7, oder Absatz eins, Litera , überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Absatz eins, Litera , vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.