(4)Absatz 4Der Leiter der Musikschule hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Leiters der Musikschule um höchstens zwei Jahre verlängern.