Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 b,

Besondere Dienstpflichten und Rechte des Leiters der Musikschule

  1. Absatz einsDer Leiter der Musikschule ist unmittelbarer Vorgesetzter der Musikschullehrer.
  2. Absatz 2Er ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Er hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Musikschullehrern zu hören.
  3. Absatz 3Der Leiter der Musikschule hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Musikschullehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Mißstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
  4. Absatz 4Der Leiter der Musikschule hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Leiters der Musikschule um höchstens zwei Jahre verlängern.