Absatz einsDer Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
Niederösterreich
NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
Landesgesetzblatt 2420-66
Paragraph 46 a,
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.