Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 2420-66

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32 c

Bildungsfreistellung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nachzuweisen.
    Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 19, Absatz 2, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen.
  3. Absatz 3,Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
    1. Ziffer eins
      Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 2, oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaubes nach Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
    ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.