Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Vereinbarung 15a B-VG Nationalpark Donau Auen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 5506-0

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

02.02.1997

Text

Artikel XII

ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel römisch fünf und römisch VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.