Absatz einsDie Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden.
Niederösterreich
NÖ Bienenzuchtgesetz
Landesgesetzblatt 6320-5
Paragraph 8,
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben