Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 6320-5

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7

Wanderbienenstände, Mindestabstände

  1. Absatz eins,Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.
  2. Absatz 2,Von der in Absatz eins, vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.
  3. Absatz 3 (, e, n, t, f, ä, l, l, t,