Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 6320-5

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7,

Wanderbienenstände, Mindestabstände

  1. Absatz einsWanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.
  2. Absatz 2Von der in Absatz eins, vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.
  3. Absatz 3 (, e, n, t, f, ä, l, l, t