Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 6320-5

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63 Tierzucht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

römisch zwei. Abschnitt
Bienenwanderung

Paragraph 6

Grundsätze, Wanderkarte

  1. Absatz eins,Die Wanderung mit Bienenvölkern ist nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig.
  2. Absatz 2,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse dieses Gesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ein Muster für die Wanderkarte kundzumachen. Die Wanderkarte hat alle für die Bienenwanderung notwendigen Informationen (insbesondere Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, Name, Anschrift und Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten, sowie den genauen Aufstellungsort, die voraussichtliche Aufstellungsdauer und Fertigung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin) zu enthalten. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Wanderkarte jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Sie darf fachlich, personell und organisatorisch geeignete Imkerorganisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zu deren Ausstellung ermächtigen. Bieten die Imkerorganisationen keine Gewähr mehr zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
  3. Absatz 3,Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
    1. Ziffer eins
      die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, nachweist und
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, zumindest für das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4,Die Wanderkarte ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5,Der Besitzer oder die Besitzerin der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu führen und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
  6. Absatz 6,(entfällt)

Im RIS seit

05.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20000612

Dokumentnummer

LNO40004727