Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundeabgabegesetz 1979

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt 3702-9

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Höhe der Abgabe

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund € 6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der Paragraphen 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.
  2. Absatz 2In der Hundeabgabe ist das Entgelt für die Hundeabgabemarke (Paragraph 7,) nicht enthalten.