Absatz einsZur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.
Niederösterreich
NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007
Landesgesetzblatt 3630-1
Paragraph eins,
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(3)Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 15. April für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.